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(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen, so ist § 200 anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der Verurteilung kann auch der Staatsanwalt stellen.
(1) Ist die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten oder eines sonst zum Strafantrag Berechtigten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen der Beleidigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. (2) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. Ist die Beleidigung durch Veröffentlichung in einer Zeitung oder Zeitschrift begangen, so ist auch die Bekanntmachung in eine Zeitung oder Zeitschrift aufzunehmen, und zwar, wenn möglich, in dieselbe, in der die Beleidigung enthalten war; dies gilt entsprechend, wenn die Beleidigung durch Veröffentlichung im Rundfunk begangen ist.
Beiträge: 4.823 Dabei seit: 30.10.2007 Wohnort: -
Das ist doch eher eine juristische Frage, oder? Zitat von § 103 StGB:(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen, so ist § 200 anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der Verurteilung kann auch der Staatsanwalt stellen. Zitat von § 200 StGB:(1) Ist die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten oder eines sonst zum Strafantrag Berechtigten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen der Beleidigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. (2) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. Ist die Beleidigung durch Veröffentlichung in einer Zeitung oder Zeitschrift begangen, so ist auch die Bekanntmachung in eine Zeitung oder Zeitschrift aufzunehmen, und zwar, wenn möglich, in dieselbe, in der die Beleidigung enthalten war; dies gilt entsprechend, wenn die Beleidigung durch Veröffentlichung im Rundfunk begangen ist.
Ich habe die Sendung mit Herrn Böhmermann nicht gesehen, kann also auch keine Meinung haben, ob hier eine Beleidigung vorliegt. Aber wenn dies umstritten, bzw. ein Grenzfall sein sollte, wäre dies doich ein Fall, der vor Gericht gekärt werden sollte, oder? Immerhin sind ja Gerichte für solche Klärungen zuständig. Allerdings wurde heute morgen im ARD zufällig ein Interview mit der Anwältin der Zeitschrift Titanic geführt. Die Dame hat tatsächlich gesagt, dass die Kuttenausgabe seinerzeit als Rechtsbruch (mit ensprechenden Konsequenzen) gewertet wurde.
Soweit ich weiß, hielt sich Herr Erdogan zum Zeitpunkt der Sendung nicht in Deutschland auf.
Beleidigung: Kundgabe der Missachtung einer Tatsache oder eines Werturteil oder Nichtachtung. Bestraft wird daher die sogenannten einfache oder Formalbeleidigung. Die Kundgabe muss einen bestimmten Inhalt haben und kann unmittelbar, aber auch vermittelt gegenüber dem Betroffenen erfolgen. Die Äußerung muss ehrverletzenden Inhalt besitzen. Die Beleidigung ist der Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch Kundgabe ihrer Missachtung.
Eine Berufung auf Art. 5 I GG der Meinungsfreiheit ist nicht mehr möglich, denn § 185 StGB stellt ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5II GG dar, dass einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 5 I GG rechtfertigt.
Böhmermann spricht nicht für Deutschland Sehr geehrter Herr Präsident Erdogan, Als Bürger der Bundesrepublik Deutschland möchte ich mich bei Ihnen für die "schweren Verbrechen gegen die Menschlichkeit" entschuldigen, die Herr Böhmermann Ihnen gegenüber verübt hat. Ich halte es für völlig inakzeptabel, dass ein Satiriker unter dem Deckmantel der Meinungsfreiheit Sie als Staatsoberhaupt um die Ehre bringt und unterstütze daher voll und ganz Ihr Verlangen, ihn angemessen zu bestrafen. Dies gilt um so mehr, als Sie den Kampf gegen die Meinungsfreiheit im eigenen Land mit großer Überzeugung und glaubwürdig führen. Mehr als 2000 Strafverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten sprechen eine klare Sprache. Eine Verurteilung von Herrn Böhmermann in Deutschland wird den Widerständigen in der Türkei klar machen, dass sie sich nicht auf westliche Werte berufen können. Für eine spürbare Strafe scheint mir das deutsche Strafrecht aber zu schwach. Ich möchte Sie daher dazu ermutigen, nach einer Verurteilung dieses unverschämten Mannes ein Auslieferungsersuchen einzureichen. Angesichts Ihrer großen Verdienste in der Flüchtlingskrise können Sie von Deutschland eine bevorzugte Behandlung erwarten. Die EU hat bereits bewiesen, dass sie lieber moralisch zweifelhafte Arbeit der Türkei auflädt, als selbst die eigene Grenzen wirksam zu schützen. Es ist zu erwarten, dass daher die angemessen harte Strafe nur möglich ist, wenn sie in der Türkei erfolgt. Schneiden Sie Herrn Böhmermann die Eier ab, damit er sich nie wieder über Präsidenten mit kurzem Schwanz lustig macht. Ergebenst Ihr Boris Palmer
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Die Kunstfreiheit ist in Artikel 5 des Grundgesetzes festgeschrieben und gilt als eines der mächtigsten Grundrechte. Satire als eine Form der Kunst darf verzerren, übertreiben, verfremden. Doch auch für sie gelten Grenzen, wenn Menschen mit Schmähkritik überzogen werden. Ob Satire eine Beleidigung ist, hängt davon ab, ob die sachliche Auseinandersetzung im Vordergrund steht oder der Wille, jemanden verächtlich zu machen. Auch die Meinungsfreiheit ist in Artikel 5 des Grundgesetzes verankert. Eine Meinung darf polemisch und überspitzt formuliert werden. Auch Amtsträger darf man in personalisierter Weise kritisieren. Nur wenn die Würde einer Person angetastet, sie beleidigt oder mit Schmähkritik überzogen wird, muss die Meinungsfreiheit zurückstehen. Geht es bei einer Meinungsäußerung vor allem darum, eine einzelne Person herabzuwürdigen, spricht man von Schmähkritik.
Zitat:Ob Satire eine Beleidigung ist, hängt davon ab, ob die sachliche Auseinandersetzung im Vordergrund steht oder der Wille, jemanden verächtlich zu machen.
Ob Satire eine Beleidigung ist, hängt davon ab, ob die sachliche Auseinandersetzung im Vordergrund steht oder der Wille, jemanden verächtlich zu machen.
Das Hallervorden-Video ist dagegen übrigens harmlos. Weiß auch nicht, warum der sich nun berufen fühlt, da nachzulegen...
Beiträge: 5.936 Dabei seit: 16.01.2011 Wohnort: Xanadu
Ich wollte da nicht nur solidarisch mit den angegriffenen Kollegen sein, sondern eigentlich auch mit mir selbst und meiner künstlerischen Freiheit! [...] Als ob es nicht ausreicht, dem türkischen Machthaber Flüchtlinge, Steuermilliarden und Lenkwaffen auszuliefern: nun ist auch noch die Meinungsfreiheit geliefert.