Beiträge: 394 Dabei seit: 18.04.2009 Wohnort: Bad Dürkheim
Es sei denn, es wäre en indyfan...dann wiederum glaub ich nicht das die entscheidung so ausgefallen wäre.
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Wobei ich mich dann aber doch schon ersthaft fragen muß warum es heißt das "Die zuständige Kreispolizeibehörde gem §42 II WaffG Ausnahmen vom Verbot nach §42 I WaffG zulassen kann"
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