Betreff: Re: Mutt Williams Gear ?
@IndyHans:
Ich hab gerade in mein Gesetzbuch gesehen und festgestellt dass es auch hier seit Mai 2008 eine Änderung gibt. Bisher war das Springmesser, dessen Klinge nach vorne schnellt ein verbotener Gegenstand. So bleibt es auch nach der Änderung.
Bei Springmessern, deren Klinge seitlich hervorschnellt gilt, das der aus dem Griff hervorragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang sein darf und die Klinge nicht zweiseitig geschliffen sein darf. Die Regelung der Verjügung und 20% trifft nicht mehr zu und ist somit unerheblich (Grund: für Polizeibeamte auf der Straße ist es schwer dieses schnell zu überprüfen und auch durch Anwälte anfechtbar).
ABER: §42a WaffG spricht seit Mai 2008 vom Verbot des Führens von bestimmten tragbaren Gegenständen. Darunter fallen die Einhandmesser, aber auch Hieb und Stoßwaffen (also auch Springmesser). Das Führen eines solches wäre demnach verboten (nicht der Besitz, der ist ab 18)
Absatz 2 spricht von der folgenden Ausnahmen des Verbotes:
1. für die Verwendung bei Foto, Film, Fernseh oder Theateraufführungen
2. für den Transport in verschlossenem Behältnis
3. für das Führen der Gegenstände, wenn berechtigtes Interesse besteht
Unter einem berechtigten Interesse versteht der Gesetzgeber: Führen des Gegenstandes im Rahmen der Berufsausübung, zur Brauchtumspflege, Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck.
Ergebnis: Springmesser mit seitlich hervorschnellender Klinge unter 8,5 cm und nicht beidseitig geschliffen ist Besitz erlaubt, das Führen nur wenn man eine der oben genannten Ausnahmen für sich beanspruchen kann.
Puh, ich hoffe damit geholfen zu haben.
Gruß, Micha
Widerspreche nie einer Frau - warte bis sie es von selbst tut...