Betreff: Re: Tragen von Waffen beim Summit
So Ihr Lieben,
folgend setzte ich Euch vom offiziellen Bescheid des Polizeipräsidiums Köln in Kenntnis:
Sehr geehrter Herr,
Ihre E-Mail vom 03.06.2009 habe ich erhalten und nehme wie folgt dazu Stellung:
Sie beabsichtigen in geschlossenen Räumen und im Freien Revolver (Deko-Waffen) zu führen. Sie bezeichnen diese Waffen als Replika, die dann dem Aussehen nach originalgetreuer Schusswaffen gleichkämen.
Diese Waffen fallen also in den Bereich der Anscheinswaffen gem. § 42a WaffG.
Eine Ausnahmeerlaubnis ist hier im § 42a WaffG nicht vorgesehen.
Gem. § 42a WaffG ist das Führen von Anscheinswaffen verboten.
Das Verbot des Führens einer Anscheinswaffe gem § 42a WaffG betrifft aber nur das Führen von Anscheinswaffen außerhalb befriedeten Besitztums.
Das von Ihnen beschriebene Führen in geschlossenen Räumen/befriedeten Besitztums eines anderen unterliegt nach § 12 Abs.3 Nr.1 WaffG einer Ausnahme von der Erlaubnispflicht. Hiernach benötigt derjenige keine Erlaubnis zum führen einer Waffe, wer diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder dessen befriedeten Besitztums oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck führt.
Sie sind demnach nur verpflichtet, sich nach § 12 Abs.3 Nr.1 WaffG das Einverständnis desjenigen einzuholen, auf dessen befriedeten Besitztum/geschlossenen Räumen Sie die Waffe führen wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Mehr war leider nicht drin. Bitte um Beachtung!
Grüße
mola