Komplettes Thema anzeigen 04.09.2024, 22:14
FloW Abwesend
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Dabei seit: 01.08.2006
Wohnort: Rheinhessen


Betreff: Re: Science Fiction Treffen im Technikmuseum Speyer am 28. + 29.09.2024
Bei chinesischen Kampfkünsten ist die Verwendung von Peitschen aus Leder und Metall als Waffe bekannt.

Ich würde es so formulieren. Die Bullenpeitsche könnte eine Waffe im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG sein. Sie ist ein tragbarer Gegenstand der seinem Wesen nach dazu bestimmt ist die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Dies sind insbesondere Hieb- und Stoßwaffen. Gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 sind Hieb- und Stoßwaffen Gegenstände die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen. Erwerb und Besitz dieser Peitsche sind nicht verboten. Sie unterliegt jedoch dem Führungsverbot gem. § 42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 4 führt jemand eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. Der Verstoß ist eine Ordnugswidrigkeit gem. § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG. Gemäß § 53 Abs. 2 WaffG und kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße mit bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Eine Derart hohe Geldbuße ist im Fall des gesicherten Führens einer solchen Peitsche sicherlich weniger erwartbar. Es ist aber definitiv nicht ratsam mit so einem Gerät bei der versehentlichen oder vorsätzlichen Tat einen Verwaltungsakt auszulösen.

Kommt halt immer drauf an.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, das letzte Mal am 04.09.2024, 22:24 von FloW.